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Influencer müssen Werbung kenntlich machen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zu der Frage Stellung genommen, inwiefern Influencer*innen Verlinkungen zu den Produkten anderer Unternehmen kennzeichnen müssen.

Sogenannte Tap Tags führen in Instagram-Posts als anklickbare Bereiche innerhalb eines geposteten Bildes zu den Anbietern bestimmter Produkte, etwa zu den abgebildeten Kleidungsstücken. Ob dieser Zusammenhang erkennbar zu machen ist, hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 09.09.2020 (Az. 6 U 38/19) geklärt.

Tap Tags seien bei einem Instagram-Business-Account als geschäftliche Handlung anzusehen. Der erforderliche Unternehmensbezug sei sowohl im Hinblick auf den eigenen Gewerbebetrieb als Influencer*in als auch im Hinblick auf die getaggten Unternehmen gegeben.

Unzulässige getarnte Werbung

Das Setzen von Tap Tags ohne Kennzeichnung ihres kommerziellen Zwecks verstößt daher gegen das Verbot der unzulässigen getarnten Werbung. Zwar sei den Followern klar, so das Gericht, dass die Influencer*in poste, um eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Anderes gelte jedoch für den weiteren kommerziellen Zweck, zugunsten anderer Unternehmen tätig zu sein und den Absatz deren Produkte zu fördern.

Es bestehe daher die Pflicht zur Klarstellung, an welchen Stellen objektiv fremder Wettbewerb gefördert werde, und zwar unabhängig davon, ob die Influencerin für den Einsatz von Tap Tags Zahlungen erhalte.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da sich durch die divergierende Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte zur Werbekennzeichnung von Instagram-Postings allgemein eine höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtsfrage ergebe.

(OLG Karlsruhe / STB Web)

Artikel vom 11.09.2020