Symbolbild: Person liest News auf einem Tablet PC

Zurück

Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft umsatzsteuerfrei sind.

Der Kläger ist ausgebildeter Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und als selbstständige Hygienefachkraft tätig. Seine Leistungen erbringt er unter anderem gegenüber Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegezentren. Hierzu gehören die Schulung, Beratung und Fortbildung des Personals, die Erstellung von Hygienekonzepten und –plänen, die Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten sowie Hausbegehungen.

Das Finanzamt behandelte die gegenüber Krankenhäusern erbrachten Leistungen des Klägers als umsatzsteuerfrei, unterwarf jedoch seine gegenüber Alten- und Pflegeheimen erbrachten Leistungen der Besteuerung. Mit seiner Klage begehrte der Kläger eine vollständige Freistellung seiner Umsätze, da Altenheime im Hinblick auf Hygienestandards Krankenhäusern gleichzustellen seien.

Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU

Das FG Münster hat der Klage mit Urteil vom 1. Juni 2021 (Az. 15 K 2712/17 U) stattgegeben. Die streitigen Leistungen fielen zwar nicht unter eine nationale Befreiungsvorschrift des UStG. Allerdings fielen die streitigen Umsätze unter die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU (MwStSystRL), wonach eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen steuerfrei seien. Diese Vorschrift sei nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden, sodass der Kläger sich unmittelbar hierauf berufen könne.

Soziale Tätigkeit mit "überragendem Gemeinwohlinteresse"

Die Hygieneleistungen seien eng mit den der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätzen der Alten- und Pflegeheime verbunden, da gerade dort die Einhaltung hygienischer Anforderungen unerlässlich sei, was insbesondere während der noch andauernden Corona-Pandemie mehr als deutlich geworden sei. Die Tätigkeit des Klägers sei von überragendem Gemeinwohlinteresse.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 19.10.2021