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Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen erlassen

Im Rahmen der Entlastungsmaßnahmen anlässlich der gestiegenen Energiekosten als Folge des Krieges sollen die Finanzämter die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume im Interesse der erheblich betroffenen Steuerpflichtigen nutzen.

Dies ordnet ein Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder an. Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass Betroffene ihren steuerlichen Pflichten bisher pünktlich nachgekommen sind.

Des Weiteren gelten die verlängerten Steuererklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024.

Details können dem BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2022 entnommen werden.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 06.10.2022