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Aufwandsentschädigung für Betreuerin kann steuerpflichtig sein

Ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer erhalten oftmals Aufwandsentschädigungen aus den Landeskassen. Diese sind aber nur in Höhe des Freibetrags steuerfrei.

Übersteigen Vergütungen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer einen Freibetrag von 2.100 Euro vor beziehungsweise 2.400 Euro nach dem Jahr 2013, so sind sie steuerpflichtig. Das entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 6. März 2019 (Az. 2 K 317/17).

Gegen diese Rechtsauffassung geklagt hatte ein im Bereich der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen, das als Betreuerin mehrerer Personen selbständig tätig war. Ihr Aufwendungsersatz wurde ausschließlich aus der Landeskasse von Baden-Württemberg als „Auslagen in Rechtssachen“ bezahlt. Das Finanzamt ging daher von einer Steuerpflicht jenseits des Freibetrags aus.

Zurecht, wie das FG Baden-Württemberg befand. Zum einen seien die Vergütungen an die Klägerin im Haushaltsplan nicht als Aufwandsentschädigung ausgewiesen. Zum anderen habe der Gesetzgeber ab dem Streitjahr 2011 nach der Gesetzesbegründung eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtliche Betreuer geschaffen. Diese Norm gelte ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Artikel vom 04.07.2019