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Tagesmutter mit Eigenheim: Kein anteiliger Abzug von Betriebsausgaben

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine selbständig tätige Tagesmutter Aufwendungen für ihr Eigenheim, in dem sie mehrere Kinder betreut, anteilig als Betriebsausgaben geltend machen kann.

Die Klägerin betreut und verpflegt zu Hause als selbständig tätige Tagesmutter 4 bis 5 Kinder zu unterschiedlichen Zeiten ab 7.30 Uhr. Sie und ihr Ehemann sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Gesamtfläche von über 160 qm. In ihrer Steuererklärung machte sie folgende Gebäudeaufwendungen anteilig neben der von der Verwaltung anerkannten Betriebsausgabenpauschale geltend: Renovierungskosten, Kosten für eine neue Kücheneinrichtung, Schuldzinsen für den Hauskauf und Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes.

Betriebliche und private Nutzung des Gebäudes

Sie berechnete einen betrieblichen Anteil von rund 57 Prozent unter Einbezug einer ausschließlich betrieblichen Nutzung jeweils eines ca. 9 qm großen Kinder- und Spielzimmers und eines ca. 25 qm großen Spielzimmers, einer ausschließlich privaten Nutzung des Schlafzimmers und eines Arbeitszimmers und einer betrieblichen Nutzung aller, ca. 56 qm großen Räume im Erdgeschoss, die in zeitlicher Hinsicht hälftig betrieblich genutzt würden. Das Finanzamt berücksichtigte nach einer Außenprüfung neben den Pauschalen keine Aufwendungen, die sowohl den betrieblichen als auch den privaten Bereich betrafen; und die Aufwendungen für das betrieblich genutzte Schlaf- und Spielzimmer seien geringer als die Pauschale. 

Die Klägerin klagte erfolglos. Nach rechtskräftigem Urteil des FG Baden-Württemberg vom 7. Mai 2019 (Az. 8 K 751/17) kann die Klägerin neben den Pauschbeträgen nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2007 keine tatsächlichen Gebäudeaufwendungen geltend machen. Diese seien betrieblich und privat veranlasst und als Aufwendungen für den privaten Haushalt nicht anteilig als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Kein sachgerechter Aufteilungsmaßstab möglich

Im Streitfall gebe es keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab. Das Gebäude werde abwechselnd betrieblich und privat genutzt. Eine zeitliche Zuordnung sei nicht möglich. Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung erachtete das Gericht als nicht praktikabel. Die Berechnung sei zu pauschal, ohne die individuell vereinbarten und tatsächlichen Anwesenheitszeiten der Kinder in den einzelnen Räumen zu berücksichtigen. Sie blende die private Nutzungsmöglichkeit am Abend und in der Nacht aus.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom 26.08.2019