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Straßensanierung keine begünstigte Handwerkerleistung

Die Rechtsfrage, ob die Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden dürfen, hat der Bundesfinanzhof in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Verfahren nunmehr verneint.

Im konkreten Fall ließ die Gemeinde eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machten sie die Kosten als Handwerkerleistung geltend.

Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Az. 3 K 3130/17, STB Web berichtete) in erster Instanz ab, da den Richter*innen der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von einer Entscheidung des FG Nürnberg wurde allerdings die Revision zugelassen, die der Bund der Steuerzahler als Musterklage unterstützte.

Der BFH hat die Revision in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 28. April 2020 (Az. VI R 50/17) als unbegründet zurückgewiesen. Die Erschließung einer öffentlichen Straße stehe nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt der steuerpflichtigen Person, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen werde.

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 17.09.2020 als NV-Entscheidung abrufbar.

(STB Web)

Artikel vom 12.10.2021