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Mahlzeiten 2022

Ein BMF-Schrei­ben vom 20. Dezember 2021 regelt die lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2022.

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten.

Dies gilt auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2022 gewährt werden, beträgt

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro,
b) für ein Frühstück 1,87 Euro.

Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 Euro anzusetzen.

BMF-Schrei­ben vom 20. Dezember 2021

(BMF / STB Web)

Artikel vom 20.12.2021